(AngG § 27 Z 4) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 2 Cga 273/95w v. 16. 10. 1995 = ARD 4714/1/96, betreffend weisungswidriges Eindringen in das Betriebssystem eines Personalcomputers, wurde keine Folge gegeben und das Ersturteil dahingehend bestätigt, daß im vorliegenden Fall - einerseits infolge der bis dahin tadellosen Arbeitsleistung und andererseits auch durch den Umstand, daß durch das Vorgehen offenbar kein Schaden entstanden ist - kein Entlassungsgrund vorliegt. OLG Wien 10 Ra 11/96b v. 22.04.1996, Revision unzulässig.