(AngG § 27 Z 1) Eine fallweise, nicht gesetz- oder vertragswidrige Nebenbeschäftigung, die im allgemeinen ohne Einschränkung zulässig ist, begründet weder Vertrauensunwürdigkeit noch führt sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers. Auch die allfällige Postensuche nach einem anderen (neuen) Arbeitsplatz stellt keinen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 10 Ra 127/95 v. 22.04.1996, in Bestätigung von ASG Wien 14 Cga 336/93w v. 26. 7. 1995 = ARD 4692/16/95, Revision unzulässig.