(ArbVG § 97 Abs 1 Z 18) Die Abänderung einer eine Ruhegeldordnung normierenden Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Grundrechte gewahrt bleiben, wobei bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung) beruhende Anwartschaften auf eine Betriebspension der Eigentumsschutz nach Art 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und Art I 1. Zusatzprotokoll zur MRK, wie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG, in Betracht kommt. Privatrechtliche Anwartschaften fallen als vermögenswerte Positionen unter den Eigentumsschutz. Hiebei ist das Sachlichkeitsgebot erst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger, erheblicher betrieblicher Interessen erfüllt. OLG Wien 9 Ra 139/95 v. 19.01.1996, in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 184/94t v. 28. 3. 1995 = ARD 4696/3/95.