(ABGB § 871) Erstreckt sich eine Provisionskürzungsvereinbarung nicht bloß auf künftige Geschäfte, sondern auf künftige Provisionen - die Vereinbarung einer rückwirkenden Provisionskürzung in dieser Ausgestaltung ist grundsätzlich zulässig und unbedenklich -, ist für deren Wirksamkeit nicht der Zeitpunkt des Zustandekommens des zu verprovisionierenden Auftrags, sondern vielmehr die Fakturierung der auf Grund dieses Auftrags zu erbringenden Leistungen maßgebend. OLG Wien 8 Ra 50/96y v. 22.04.1996, in Bestätigung von ASG Wien 26 Cga 69/95x v. 19. 10. 1995 = ARD 4749/23/96, Revision unzulässig.