(ABGB § 863) Das Urteil des ASG Wien 9 Cga 245/93a v. 31. 3. 1995 = ARD 4730/1/96, betreffend Nichtannahme einer vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Austausch des Schlosses des Geschäftslokals, wurde bestätigt. OLG Wien 10 Ra 163/95 v. 25.03.1996, Revision unzulässig.