(ABGB § 879) Für die Frage, ob eine Ehegattenbürgschaft allein wegen offenkundiger, krasser Überforderung des Bürgen sittenwidrig ist, sind alle bei Vertragsschluß erkennbaren Umstände einschließlich der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners zu berücksichtigen. Bundesgerichtshof/BRD IX ZR 171/95 v. 18.01.1996. (Betriebs-Berater 1996/660, Heft 13)