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ABGB § 884, § 886

BetriebswichtigesARD 4754/25/96 Heft 4754 v. 28.6.1996

(ABGB § 884, § 886) Die Schriftform erfordert auch bei einseitigen Erklärungen grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter den Text. OGH 7 Ob 571/95 v. 22.11.1995. (RdW 1996/203, Heft 5)

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