(FrG § 10 Abs 1 Z 4) Das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung rechtfertigt die Annahme, daß der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, und ist daher ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs 1 Z 4 FrG. VwGH 95/19/0424 v. 22.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)