(KFG § 64 Abs 6) Art 52 EG-Vertrag verbietet es - bis zur Durchführung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates v. 29. 7. 1991 über den Führerschein ab 1. 7. 1996 - nicht, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kfz zu behalten.