(AuslBG § 4 Abs 3 Z 5, AufG § 5 Abs 1) Bewohnt ein Ausländer lediglich auf Grund eines prekaristischen Verhältnisses eine Wohnung im Ausmaß von 23,4 m2 mit einer zweiten Person, ist der Versagungsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung der nicht gesicherten für Inländer ortsüblichen Unterkunft gegeben.
VwGH 95/18/0867 v. 23.11.1995