(BAO § 29 Abs. 1) Sind im Wohnhaus eines Mitglieds einer Volksmusikgruppe, die im Inland und Ausland auftritt, Einrichtungen (Telefon, Anrufbeantworter und Faxgerät) installiert, die der Musikgruppe zur Ausübung ihres Gewerbebetriebs dienen und somit den Anschein erwecken, dort befinde sich auch der Ort der Betriebsstätte, ist dieses Wohnhaus als Betriebsstätte anzusehen. VwGH 94/14/0060 v. 12.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)