(EStG § 16 Abs 1, § 26 Z 4) Benützt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten eine auch privat nutzbare Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel, kann nach Aufteilung - gegebenenfalls durch griffweise Schätzung - der berufliche Anteil als Werbungskosten geltend gemacht werden.
VwGH 92/13/0205 v. 27.03.1996