(ASVG § 17 Abs 1 lit a, § 76a) Die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sind bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn der Antragsteller aus einem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden ist, in dem er nicht gemeldet war und auch keine Beiträge entrichtet wurden, so daß daraus weder Beitragszeiten noch Ersatzzeiten vorliegen.
VwGH 94/08/0162 v. 23.01.1996