(ASGG § 51) Die gesetzlichen (satzungsmäßigen) Vertreter (Vertretungsorgane) der Körperschaften des Handelsrechts (Vorstand der Aktiengesellschaft, Geschäftsführer der GmbH und der Genossenschaften) sind Arbeitnehmer im Sinne des ASGG, falls sie in einem Dienstverhältnis stehen oder - insbesondere bei Vorliegen eines freien Dienstvertrags - unter den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Personen fallen. OLG Wien 8 Ra 125/95 v. 04.10.1995, Revision unzulässig.