Änderung der Sondernotstandshilfeverordnung (siehe ARD-Handbuch des Familiensozialrechts, Seite 140, und ARD 4655/20/95). Mit dieser Änderung wird die Sondernotstandshilfeverordnung insofern abgeändert, als die Erreichbarkeit der Unterbringungsmöglichkeit für das Kind sowie die Angemessenheit des Entgelts der Unterbringung sowie die Mitwirkung der Gemeinde und des Arbeitsmarktservice konkretisiert werden. Verordnung des BMAS; BGBl 1996/264, 88. Stück, ausgegeben am 18. 6. 1996.