(GewO § 82 lit g) Handelsrechtliche Gesellschaften und Gewerbeunternehmen können als solche nicht Objekt einer Ehrenbeleidigung sein. Bezieht sich die unrichtige Äußerung eines Arbeitnehmers, er habe bei der Arbeiterkammer erfahren, daß sich die Firma im Konkurs befindet, auf einen angeblichen Konkurs der Gesellschafter, kann dies nicht als Ehrenbeleidigung des Geschäftsführers betrachtet werden. OLG Wien 9 Ra 82/95 v. 22.09.1995.