(EFZG § 4 Abs 1) Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zwar gemeldet, aber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht dem Arbeitgeber übermittelt, hat er damit seinen Entgeltanspruch noch nicht verloren, weil die Säumnisfolgen des § 4 Abs 4 EFZG erst eintreten, wenn der Arbeitnehmer die für die Vorlage der Krankheitsbestätigung gesetzte Frist verstreichen läßt. OLG Wien 7 Ra 138/95 v. 20.12.1995.