(DHG § 2 Abs 1) Die Übertretung von Schutzvorschriften begründet nicht schon für sich grobe Fahrlässigkeit, sondern erst dann, wenn der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war. Ob im konkreten Fall die Schutzvorschriften durch einen ausgebildeten Techniker verletzt worden sind, ist unerheblich, weil dieser Umstand für die Beurteilung des Verschuldensgrades allein keinen Aussagewert besitzt. OGH 9 Ob A 1026/95 v. 11.10.1995.