Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO, siehe schon ARD 4738/14/96) ergibt sich grundsätzlich mit 1. Juli 1996 auch für Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern die Verpflichtung, eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, während bisher gemäß § 3 der gemäß § 104 ASchG als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnung BGBl 1984/2 eine Sicherheitsvertrauensperson nur in Betrieben tätig sein mußte, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt waren.