BMF 11 0502/33-Pr.2/96 v. 29.03.1996
Im folgenden gilt die Aussage, daß die jeweilige öffentliche Einrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, jeweils nur unter den Voraussetzungen, daß die Einrichtung nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 fällt und daß nicht Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 vorliegt.