(GSVG § 1, § 2) Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht bei Wiederbetriebsanzeige einer ruhenden Gewerbeberechtigung eines Notstandshilfebeziehers auch dann, wenn aus dem betreffenden Gewerbe keine Einkünfte bezogen und die Pflichtbeiträge aus der Notstandshilfe finanziert werden müssen.
VwGH 95/08/0206 v. 23.01.1996