(ASVG § 254 Abs 1 Z 2) Zur Klärung der Frage, ab wann eine vorübergehende Invaliditätspension gebührt, ist festzustellen, ob bzw. wie lange der Versicherte auch schon vor dem durch den Pensionsantrag ausgelösten Stichtag wegen seiner Beschwerden, die möglicherweise nicht plötzlich aufgetreten sind, nicht in der Lage war, noch entsprechende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
OGH 10 Ob S 197/95 v. 31.10.1995