(ABGB § 863, AngG § 27 Z 4) Ein provokantes, offenbar unbegründetes Krankmelden mag zwar unter Umständen einen Entlassungsgrund bilden, kann aber nicht als vorzeitiger Austritt gewertet werden. Die Nichtäußerung des Arbeitnehmers zum Vorhalt, daß ihm sein Verhalten als vorzeitiger Austritt angerechnet werde, ist nicht als Zustimmung zu dieser Einschätzung auszulegen, allenfalls als Ausdruck der Resignation. ASG Wien 29 Cga 262/94 z v. 19.10.1995, rk.