(ABGB § 863) Ergeht an einen Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis ein Dienstvertragsänderungsvorschlag des Arbeitgebers, dem er zustimmen oder den er ablehnen kann, ist im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung ein Reden jedenfalls geboten, zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer nicht einverstanden wäre. OLG Wien 8 Ra 144/95 v. 06.12.1995.