(AngG § 27 Z 4) Eine wiederholte ungerechtfertigte Weigerung, eine Anordnung des Arbeitgebers zu befolgen, ist bereits eine Dienstpflichtverletzung, ohne daß noch abgewartet werden müßte, ob der Arbeitnehmer in der Folge der Weisung des Arbeitgebers tatsächlich nicht nachkommt. Sie rechtfertigt die Entlassung auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch eine Organisationsänderung des Arbeitgebers hinsichtlich seines Vorgesetzten in eine beruflich und seelisch schwer verkraftbare Situation geraten ist.