(BAO § 293, NÖ AO § 216) Die (bescheidmäßige) Berichtigung eines Bescheides kann nur durch jene Behörde erfolgen, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Das Gemeindeamt ist zur Berichtigung von Bescheiden anderer Gemeindeorgane unzuständig. VwGH 93/17/0268 v. 13.10.1995.