(BAO § 184) Die Nichtaufbewahrung von Schmierzetteln der von einem Taxiunternehmen beschäftigten Taxifahrer, auf denen diese die pro Schicht erzielten Einnahmen festhielten und die als Grundlage für die Aufzeichnung der Erlöse in Abrechnungsbögen dienten, berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung, wobei vermeidbare Suchfahrten nicht zu berücksichtigen sind. VwGH 93/15/0102 v. 14.12.1995.