BMF Lohnsteuerprotokoll 1996
Nach der Gehaltsordnung des KV der Handelsangestellten Österreichs muß eine Rückverrechnung der im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen "Urlaubsbeihilfe" erfolgen, wenn z.B. ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt.