Der Revision gegen das Urteil des OLG Wien 8 Ra 100/95 v. 4. 10. 1995 = ARD 4699/35/95, mit dem das Urteil des ASG Wien 19 Cga 244/93 b v. 16. 9. 1994 = ARD 4673/33/95 abgeändert wurde und wonach der Arbeitgeber bei Gewährung des Rechtsschutzes im Falle eines Verkehrsunfalls bei einer Dienstfahrt durch Beigebung eines von ihm bestellten Rechtsanwalts seiner Fürsorgepflicht gerecht wird und ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen vom Arbeitnehmer frei gewählten Vertreter nicht besteht, wurde keine Folge gegeben. OGH 9 Ob A 201/95 v. 17.01.1996.