(AngG § 27 Z 4) Sofern einen Arbeitnehmer die Verantwortung für das Ergebnis von Arbeiten unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regelungen trifft, kann die Weigerung, diese Arbeiten entsprechend neuen, noch nicht in Geltung stehenden Vorschriften durchzuführen, nicht als unberechtigt bezeichnet werden. OLG Wien 9 Ra 34/95 v. 22.05.1995, in Aufhebung von ASG Wien 24 Cga 133/93 s v. 17. 11. 1994 = ARD 4627/22/95 wegen ungenügender Feststellungen.