(ZPO § 502 Abs 1, ASGG § 67, § 86) Stützt ein Arbeitnehmer in seiner Klage gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfonds seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch in der Folge auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden), macht er einen anderen Rechtsgrund, nämlich vertraglich vereinbarte Überstundenpauschalierung, geltend. Liegt darüber bisher weder eine Äußerung des Masseverwalters noch ein Bescheid des Bundessozialamts vor, ist die Klage unzulässig und daher zurückzuweisen. OGH 8 Ob S 41, 1016/95 v. 30.11.1995.