(KO § 6, HBG § 18 Abs 6) Dienstwohnung und Entgelt eines Hausbesorgers gehören nicht zum der Exekution unterworfenen Vermögen eines Gemeinschuldners, so daß die Kündigung des Hausbesorgers auch nach Eröffnung des Konkurses möglich ist.
OLG Wien 10 Ra 130/95 v. 27.11.1995