(HVG 1921 § 6 Abs 3) Der Handelsvertreter verliert seinen Provisionsanspruch für ein unterbliebenes, von ihm angebahntes Geschäft, wenn er nicht die Interessen des Geschäftsherrn wahrt, indem er ihm seine bei Geschäftsanbahnung gewonnenen Erkenntnisse vorenthält.
OGH 8 Ob A 231/95 v. 18.08.1995