(ABGB § 1152) Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Entlohnung hängt im allgemeinen nicht vom Erfolg der erbrachten Leistung ab. Nur wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 1299 ABGB) wegen des klaren Wortlauts des Gesetzes oder einer einhelligen oder zumindest überwiegenden Lehre oder Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß seine Leistung nicht den gewünschten Erfolg bringen wird, muß er seinen Auftraggeber hierüber aufklären. Tut er dies nicht und führt die Leistung zu keinem Erfolg, verliert er den Anspruch auf Entlohnung und auf Ersatz der Barauslagen und wird überdies schadenersatzpflichtig. OGH 3 Ob 543/95 v. 28.06.1995.