(ASVG § 23, § 433) Scheidet ein Betrieb aus dem Zuständigkeitsbereich einer Betriebskrankenkasse aus, bleibt diese für die Dienstnehmer des ausgeschiedenen Betriebs nur dann zuständig, wenn die Dienstverhältnisse zum Betriebsunternehmer der Betriebskrankenkasse aufrecht bleiben.
VwGH 94/08/0110 v. 17.10.1995