(GewO § 82 lit f) Einem Arbeitnehmer, dem ohne Gefährdung seiner Gesundheit ein Zuwarten mit der Beschaffung neuer, wegen Rezeptpflicht nur nach vorherigem Arztbesuch erhältlicher Medikamente nicht zugemutet werden kann und der bei Befolgung seines Auftrags zur Beladung eines Lkw mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr innerhalb der Ordinationszeit beim Arzt eintreffen hätte können, kann keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, auch wenn er ohne vorherige Information des Arbeitgebers den Arbeitsplatz verläßt. ASG Wien 29 Cga 81/95 h v. 27.06.1995, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 128/95 v. 22. 12. 1995.