(GewO § 78, ArbVG § 97 Abs 1 Z 3, ABGB § 1414) Hat der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine zulässige einzelvertragliche Vereinbarung über bargeldlose Lohnüberweisung getroffen, sind beide Teile daran gebunden und können hievon nicht einseitig ohne wichtigen Grund abgehen. Aus wichtigem Grund, der z.B. in einem nicht vorhersehbaren überproportionalen Ansteigen der Kontoführungsgebühren der Banken liegen könnte, kann aber die Zustimmung zur bargeldlosen Überweisung natürlich jederzeit widerrufen werden.