(Tir. AnkStG § 2 Abs 1) Die Ankündigungsabgabepflicht knüpft in Ansehung der Geschäftswerbung durch den Fernsehrundfunk an die Vornahme der hiedurch erfolgten Ankündigung an, also an die Schaffung jenes Zustandes, der die Entstehung des kommunikativen Prozesses (Wahrnehmung der Werbung durch die Zuschauer) ermöglicht, nicht aber an den kommunikativen Vorgang der Wahrnehmung selbst. Vorgenommen ist eine Ankündigung im Fernsehrundfunk daher spätestens dann, wenn die Funkimpulse den Sender verlassen haben und damit die Wahrnehmung der Ankündigung ermöglichen. VwGH 94/17/0281 v. 10.11.1995.