(OÖ LustbarkeitsabgG § 2) Ein in einem Wasserschloß abgehaltener Weihnachtsmarkt, bei dem neben Christbäumen und Damwildfleisch auch Kleinhandwerkskunst, Weihnachtsbäckerei, Weihnachtsbastelei, Christbaumschmuck und Seidenmalerei feilgeboten werden und in dessen Rahmen mehrmals täglich musikalische Veranstaltungen stattfinden, unterliegt auch dann der Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer), wenn das für den Zutritt zum Markt vereinnahmte Entgelt in erster Linie nicht als Äquivalent für die Teilnahme an den dargebotenen Musikveranstaltungen, sondern für das mit dem Besuch des Marktes verbundene Gesamterlebnis eingehoben wurde. VwGH 92/17/0294 v. 13.10.1995.