(ASVG § 205) Allfällige künftige finanziell-wirtschaftliche Nachteile, wie z.B. der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten, stellen keinen in der Unfallversicherung zu berücksichtigenden Härtefall dar. OLG Linz 12 Rs 102/94 v. 13.12.1994. (ZAS Jud. 1/1996)