(ASVG § 138, § 5 Abs. 2) Daß eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von der Voraussetzung abhängig ist, daß im Laufe des Jahres vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Einkommen aus oder in Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit erzielt worden ist, steht dem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht entgegen, auch wenn feststeht, daß von dieser Voraussetzung mehr Frauen als Männer betroffen sind. EuGH Rs. C-280/94 v. 01.02.1996, Fall Posthuma-van Damme.