(ASVG § 133 Abs. 2) Die Frage des Umfangs der Krankenbehandlung ist in erster Linie eine Sache der ärztlichen Entscheidung. Nur soweit die Therapie den objektiv erforderlichen Umfang klar überschreitet und eine unzweckmäßige Mehrbehandlung durchgeführt wurde, kann davon gesprochen werden, daß die Behandlung in einem für den Kostenzuschuß maßgeblichen Umfang das Maß des Notwendigen überstiegen hat. LG Korneuburg 17 Cgs 175/94 v. 30.12.1994. (ZAS Jud. 1/1996)