(AVRAG § 3 Abs 2) Wird von mehreren Unternehmen, von denen eines in Konkurs verfällt, ein gemeinsamer Betrieb geführt, bleiben die dienstvertraglichen Rechte der mit dem gemeinschuldnerischen Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs gewahrt, wenn die materiellen Betriebsmittel vom anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden sind.
OGH 8 Ob 15/95 v. 12.10.1995 und 21.12.1995