(AngG § 16) Eine vom Arbeitgeber bei Gewährung einer freiwilligen Prämie, auf die kein Rechtsanspruch besteht, durchgeführte Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung hinsichtlich aufrechter und gekündigter Dienstverhältnisse kann weder als unsachlich noch können deren Folgen als unverhältnismäßig angesehen werden, sollen damit doch eine gewisse Vertragstreue zum Arbeitgeber und die Erzielung eines guten gemeinsamen Arbeitserfolges belohnt werden. OLG Wien 9 Ra 168/95 v. 29.02.1996, Revision unzulässig.