(ABGB § 1162c) Sieht ein Kollektivvertrag den Entfall von Sonderzahlungen vor, sofern das Dienstverhältnis vor einem bestimmten Termin des laufenden Kalenderjahres durch Arbeitnehmerkündigung gelöst wird, ist er insoweit rechtsunwirksam.
ASG Wien 23 Cga 165/95 t v. 29.11.1995, Berufung erhoben