(ABGB § 879, AngG § 16) Das Abhängigmachen einer freiwilligen Erfolgsprämie vom Bestehen eines ungekündigten Dienstverhältnisses ist sittenwidrig und nichtig.
ASG Wien 4 Cga 243/94 x v. 05.01.1996, Berufung erhoben
Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen des Dienstverhältnisses verlieren dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründen einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erfüllung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch bestehend anzuerkennen ist. Wurde einem Arbeitnehmer definitiv nichts zugesagt, weil ihm lediglich mitgeteilt wurde, daß ein 15. Gehalt möglich sei, ist davon auszugehen, daß diese Bilanzremuneration bzw. Erfolgsprämie den Charakter der Freiwilligkeit hat. Wenn der Arbeitnehmer bei Erhalt des Dienstvertrags nicht hinterfragt, was die Vertragsbestimmung "Eine Bilanzremuneration wird in dem Umfang ausbezahlt, wie sie generell für die Angestellten festgelegt wird" bedeutet, ist dies der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen. Es ist also davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit dieses 15. Gehalts erklärt hat.