Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten. (Hinsichtlich des Bonus bei Einstellung älterer Arbeitnehmer siehe schon ARD 4742/37/96.)
Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall bei Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern der Dienstnehmer