(FinStrG § 214 Abs 3) Bei Unzuständigkeit des Strafgerichts zur Ahndung sämtlicher ihm vorliegender Finanzvergehen eines Abgabepflichtigen hat dieses hinsichtlich der in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde fallenden Delikte - Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG bzw. Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit. b FinStrG - seinen Ausspruch auf fehlende Gerichtskompetenz zu beschränken und darf nicht abschließend über ein Verhalten absprechen, dessen Beurteilung der Finanzstrafbehörde vorbehalten ist. OGH 11 Os 67/95 v. 22.08.1995.