(FinStrG § 82 Abs 1) Dem Umstand, daß sich ein Steuerpflichtiger hinsichtlich seiner Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, im Irrtum befunden hat, ist im Finanzstrafverfahren nachzugehen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß nicht genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen. VwGH 94/15/0159 v. 25.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)