(FinStrG § 82) Durch die bloße Behauptung, mit der Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen einen Fachmann betraut zu haben, wird ein Verschulden nicht "von vornherein" (besser: unter allen Umständen) ausgeschlossen, so daß die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungsverpflichtungen nicht rechtswidrig ist. VwGH 95/15/0176, AW 95/15/0028 v. 14.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)